
Gründungssatzung
Senioren Regional e.V.
Leitlinien „Von Senioren für Senioren”
Unterstützung braucht Nähe. Aus dieser Überzeugung heraus gründen wir den Verein Senioren Regional e.V. über unsere bestehende Internetplattform hinaus. Unser Auftrag ist es, Seniorinnen und Senioren die Teilhabe am technischen Wandel zu ermöglichen und nach individuellem Bedarf mit regionaler Unterstützung nachbarschaftlich zu begleiten.
Zuviel Neues zu schnell - Abkehr und Rückzug stoppen. Mit dem gezielten Auf- und Ausbau regionaler Ansprechpartner vor Ort sind feste lokale Schnittstellen geplant, die als direkte Bezugspersonen fungieren, eine Vororthilfe koordinieren sowie Orientierungs- und Alltagsunterstützung ehrenamtlich bieten.
Aufmerksam sein und bleiben, sein direktes Umfeld im Auge behalten, um der Einsamkeit im Alter aktiv entgegenzuwirken zu können. Die örtliche Gemeinschaft ausbauen, Zugehörigkeit und Wertschätzung schenken, Räume für Begegnungen schaffen und zu neuen Kontakten anstiften.
Die dazu erarbeitete Satzung bildet das Fundament für unser gemeinsames Handeln:
Inhaltsübersicht
Grundlagen des Vereins- § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- § 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
- § 3 Mitglieder des Vereins
- § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- § 6 Ausschluss aus dem Verein
- § 7 Beitragspflichten der Mitglieder
- § 8 Die Vereinsorgane
- § 9 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe
- § 10 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwendungsersatz
- § 11 Ordentliche Mitgliederversammlung
- § 12 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung
- § 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- § 14 Vorstand gemäß § 26 BGB
- § 15 Aufgaben des Vorstands im Rahmen der Geschäftsführung
- § 16 Beschlussfassung des Vorstands
- § 17 Protokolle
- § 18 Satzungsänderung, Zweckänderung, Redaktionsklausel
- § 19 Datenschutz
- § 20 Haftungsbeschränkungen
- § 21 Kassenprüfung
- § 22 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
- § 23 Gültigkeit der Satzung
I. Grundlagen des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1.1) Der Verein führt den Namen: Senioren Regional.
(1.2) Der Sitz des Vereins ist 21244 Buchholz.
(1.3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Namenszusatz „e.V.“.
(1.4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1.5) Alle Regelungen in dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins beziehen sich gleichermaßen auf alle Personen. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen und es sollen alle Personen angesprochen werden, ohne eine geschlechtsspezifische Formulierung zu verwenden.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(2.1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2.2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen nach § 53 AO, die infolge ihres Alters, einer Isolation, einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
(2.3) Die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a) den Aufbau und die Organisation eines ehrenamtlichen Netzwerks, in dem rüstige Seniorinnen und Senioren sich gegenseitig finden, um ältere Mitmenschen im Alltag zu unterstützen (z.B. durch Begleitung bei Einkäufen, Arztbesuchen oder Behördengängen) und/oder an ihren Praxiserfahrungen im heutigen Online-Alltag teilhaben lassen;
b) Aufbau eines Nachschlagewerks als Orientierungshilfe für Senioren und/oder betroffene Angehörige, mit einer 24/7 Verfügbarkeit (24 Stunden an 7 Tagen);
c) die Bereitstellung von regionalen und überregionalen Begegnungsangeboten zur Vermeidung von Einsamkeit und sozialer Isolation im Alter;
d) die Vermittlung von praktischen Alltagshilfen zur Förderung einer selbstbestimmten Lebensführung in den eigenen vier Wänden.
(2.4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2.5) Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(2.6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2.7) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
II. Vereinsmitgliedschaft, Beitragswesen,
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 3 Mitglieder des Vereins
(3.1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins fördern möchte und sich dieser Satzung unterwirft.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(4.1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
(4.2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
(4.3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.
(4.4) Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(5.1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung);
b) Streichung von der Mitgliederliste;
c) Ausschluss aus dem Verein;
d) Tod.
(5.2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Quartalsende.
(5.3) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung in Textform an, die zuletzt dem Verein bekannte Adresse bzw. per E-Mail mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung ist dem Mitglied schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
(5.4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, Abgabe erhaltener Sportmaterialien, bleiben hiervon unberührt.
§ 6 Ausschluss aus dem Verein
(6.1) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied:
a) sich vereinsschädigend verhält;
b) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt;
c) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt;
d) mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist
(6.2) Vor der Entscheidung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform aufzufordern.
(6.3) Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen in Textform bekannt zu geben.
(6.4) Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein vereinsinternes Berufungsrecht zu.
(6.5) Während des vereinsinternen Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte des Mitglieds nach dieser Satzung.
§ 7 Beitragspflichten der Mitglieder
(7.1) In den ersten beiden Geschäftsjahren nach der Vereinsgründung werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
(7.2) Macht es die wirtschaftliche Lage des Vereins in den folgenden Geschäftsjahren erforderlich, kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Erhebung, die Höhe und die Fälligkeit von Beiträgen entscheiden.
(7.3) Der Vorstand kann aus sozialen, finanziellen oder sonstigen Gründen mit einfacher Mehrheit beschließen, von der Beitreibung fälliger Mitgliedsbeiträge abzusehen. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, auf der folgenden Mitgliederversammlung über die Höhe des Verzichts und die Gründe zu berichten.
(7.4) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds aus sozialen, finanziellen oder sonstigen Gründen mit einfacher Mehrheit beschließen, ein Mitglied befristet oder dauerhaft von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrags zu befreien. Auf gleiche Weise kann eine Befreiung für die Zukunft aufgehoben werden.
III. Die Organe des Vereins
§ 8 Die Vereinsorgane
(8.1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand gemäß § 26 BGB.
§ 9 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe
(9.1) Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neu gewählten Nachfolger im Amte.
(9.2) Eine Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
(9.3) Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.
§ 10 Beitragspflichten der Mitglieder
(10.1) Die Organämter des Vereins werden ehrenamtlich ausgeübt und erhalten keine Vergütung für die Tätigkeit im Verein.
(10.2) Die Beauftragten des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(10.3) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(10.4) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung
(11.1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
(11.2) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten. Die Mitglieder erhalten rechtzeitig vor einer solchen Mitgliederversammlung die Information über die Durchführung der Versammlung, die technischen Anforderungen und die Zugangsinformationen.
(11.3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel alle zwei Jahre im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.
(11.4) Der Termin der Mitgliederversammlung und die vorläufige Tagesordnung wird durch den Vorstand vier Wochen vorher in Textform bekanntgegeben. Maßgebend ist dabei die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. Postanschrift. Wenn sich diese ändert, ist das Mitglied verpflichtet, dies dem Verein mitzuteilen. Mitglieder die nicht über eine eigene E-Mail-Adresse verfügen, können beim Verein den Antrag stellen, dass die Einladung per einfachen Brief zugesandt wird.
(11.5) Alle Mitglieder sind berechtigt, bis drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.
(11.6) Die endgültige Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform bekannt gegeben. Die Einberufung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen, wenn diese fristgerecht durch den Vorstand versendet wurde.
(11.7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(11.8) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann von den Mitgliedern nur persönlich ausgeübt werden.
(11.9) Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
(11.10) Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung per Stimmzettel beschließen.
(11.11) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt für die Wahlvorgänge.
(11.12) Wird bei Wahlen nicht die erforderliche einfache Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, indem dann die relative Mehrheit entscheidet.
§ 12 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung
(12.1) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstandes auf der Grundlage des Berichtes der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;
e) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(13.1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Vorstand oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von mindestens 20% der Vereinsmitglieder beantragt werden. Der Vorstand muss innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung treffen und einen Termin bekannt geben.
(13.2) Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(13.3) Die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie der Tagesordnung erfolgen in Textform.
(13.4) Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Weitergehende Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind ausgeschlossen.
(13.5) Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog.
§ 14 Vorstand gemäß § 26 BGB
(14.1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, die volljährig sein müssen.
(14.2) Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam im Rechtsgeschäftsverkehr nach innen und außen.
(14.3) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(14.4) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre.
(14.5) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung.
(14.6) Wiederwahl ist zulässig.
(14.7) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist und das Amt angenommen hat. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder.
(14.8) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich aus welchem Grund aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstands beschränkt und wird mit der regulären Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung hinfällig.
§ 15 Aufgaben des Vorstands im Rahmen der Geschäftsführung
(15.1) Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der Vereinsinteressen erfordert.
(15.2) Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.
(15.3) Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(15.4) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte benennen.
§ 16 Beschlussfassung des Vorstands
(16.1) Der Vorstand entscheidet im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben durch Beschluss. Beschlüsse werden grundsätzlich in Präsenzsitzungen gefasst, die der Vorsitzende leitet. Bei dessen Abwesenheit beschließen die Vorstandsmitglieder, wer die Sitzung leitet.
(16.2) Der Vorstand ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
(16.3) Auch schriftliche, fernmündliche oder digitale Formen der Beschlussfassung des Vorstands sind zulässig. Ein in diesem Verfahren gefasster Beschluss ist wirksam, wenn ein Vorstandsmitglied nicht innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls dem Beschluss schriftlich widerspricht. Beschlussergebnisse und Protokoll gelten am zweiten Tag nach der Absendung als zugegangen.
(16.4) Mit der Einberufung der Vorstandssitzung wird die vorläufige Tagesordnung mitgeteilt. Über danach – auch während der Sitzung – hinzukommende, weitere Tagesordnungspunkte kann wirksam beschlossen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zugestimmt haben.
(16.5) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(16.6) Präsenzsitzungen des Vorstands sind mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einschließlich vorliegender Anträge und Antragsunterlagen einzuberufen. Die Vorstandsmitglieder können einstimmig auf die Einhaltung der Ladungsvoraussetzungen verzichten. Für andere Formen der Beschlussfassung kann der Vorsitzende kürzere Fristen bestimmen. Jede Beschlussfassung ist zu protokollieren.
(16.7) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Für die erforderliche Mehrheit bei der Entscheidung im Umlaufverfahren gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung über die Beschlussfassung des Vorstands.
(16.8) Die Frist zur Beschlussfassung legt der Vorsitzende im Einzelfall fest, sie muss mindestens fünf Arbeitstage ab Zugang der E-Mail-Vorlage betragen. Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb dieser Frist der Beschlussfassung im Umlaufverfahren per E-Mail an den Vorsitzenden widerspricht, muss die Beschlussfassung in einer ordnungsgemäßen Vorstandssitzung erfolgen. Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb der gesetzten Frist keine Stimme abgibt, gilt dies nicht als Zustimmung und das Umlaufverfahren ist gescheitert.
IV. Vereinsleben
§ 17 Protokolle
(17.1) Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
(17.2) Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.
(17.3) Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung und können binnen einer Frist von vier Wochen schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet über die Rüge und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.
§ 18 Satzungsänderung, Zweckänderung, Redaktionsklausel
(18.1) Zu einem Beschluss der eine Änderung der Satzung beinhaltet ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(18.2) Für einen Beschluss der eine Zweckänderung beinhaltet, ist abweichend von § 33 Abs. 1 S. 2 BGB eine ¾-Mehrheit der abgegeben Stimmen erforderlich.
(18.3) Der Vorstand ist analog § 179 Abs. 1 S. 2 AktG befugt, Änderungen der Satzung mit einfacher Mehrheit zu beschließen, die nur die Fassung betreffen und aufgrund von Forderungen des Registergerichts im Wege der Eintragung einer Satzungsänderung oder des Finanzamtes aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich sind.
§ 19 Datenschutz
(19.1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
(19.2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
(19.3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und Verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzordnung, die durch den Vorstand beschlossen und geändert wird.
§ 20 Haftungsbeschränkungen
(20.1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.
(20.2) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
§ 21 Kassenprüfung
(21.1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren.
(21.2) Scheidet ein gewählter Kassenprüfer während der Amtszeit gleich aus welchem Grund aus, so kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied für die verbleibende Amtszeit der Kassenprüfer bis zur nächsten regulären Wahl berufen.
(21.3) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
(21.4) Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
(21.5) Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstands.
V. Schlussbestimmungen
§ 22 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(22.1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(22.2) Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(22.3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.
(22.4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Altenhilfe.
§ 23 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am xx.xx.xxxx beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.











